Bonhôte-Immobilier SICAV Ordentliche Generalversammlung 2025
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Bonhôte-Immobilier SICAV Ordentliche Generalversammlung 2025

23/06/2025

Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) der Kategorie „Immobilienfonds“
Sitz: c/o Banque Bonhôte & Cie SA, 2, quai Ostervald, 2001 Neuchâtel
Handelsregister des Kantons Neuenburg: CHE-396.569.515

Die Aktionäre werden hiermit zur

Ordentlichen Generalversammlung
am Montag, 14. Juli 2025, um 10:00 Uhr
am Sitz der Bonhôte-Immobilier SICAV – 2, quai Ostervald – 2001 Neuchâtel eingeladen.

Präambel

Der Präsident gibt die Liste der an der ordentlichen Generalversammlung teilnehmenden Aktionäre bekannt.

Tagesornung

  1. Jahresbericht, Jahresabschluss für das Geschäftsjahr zum 31. März 2025 / Genehmigung durch die Generalversammlung / Bericht des Revisionsorgans

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Jahresbericht und den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024–2025, das am 31. März 2025 endet, zu genehmigen. 

  1. Gewinnverwendung

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Gewinn wie folgt zu verteilen:

Teilvermögen Investoren – BIM: Der Verwaltungsrat schlägt vor, eine Dividende aus dem Nettogewinn von CHF 3.39 pro Aktie, d.h. CHF 28.103.201,70, auszuschütten und einen Betrag von CHF 10.857.747,95 als Gewinnvortrag zu verbuchen.

Der Gewinnvortrag des Postens „für die Verteilung verfügbare Kapitalgewinne“ beläuft sich zum 31. März 2025 auf CHF 19.882.296,31.

Die Investoren können wählen, ob sie ihre Dividende in bar oder in Form neuer Aktie(n) gemäss dem Emissionsprospekt erhalten möchten. 

  1. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2024–2025, das am 31. März 2025 endet

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des Verwaltungsrats Entlastung zu erteilen. 

  1. Wahlen

4.1 Verwaltungsrat

4.1.1 Me Yves de Coulon (Wiederwahl)

Der Verwaltungsrat schlägt vor, Me Yves de Coulon für eine weitere Amtszeit von einem Jahr als Mitglied des Verwaltungsrats der Bonhôte-Immobilier SICAV wiederzuwählen, die mit der ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre im Jahr 2026 endet. 

4.1.2 Jean-Paul Jeckelmann (Wiederwahl)

Der Verwaltungsrat schlägt vor, Jean-Paul Jeckelmann für eine weitere Amtszeit von einem Jahr als Mitglied des Verwaltungsrats der Bonhôte-Immobilier SICAV wiederzuwählen, die mit der ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre im Jahr 2026 endet.  

4.1.3 Géraldine Bosshart Brodard (Wiederwahl)

Der Verwaltungsrat schlägt vor, Géraldine Bosshart Brodard für eine weitere Amtszeit von einem Jahr als Mitglied des Verwaltungsrats der Bonhôte-Immobilier SICAV wiederzuwählen, die mit der ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre im Jahr 2026 endet. 

4.1.4 Laurent Staffelbach (Wiederwahl)

Der Verwaltungsrat schlägt vor, Laurent Staffelbach für eine weitere Amtszeit von einem Jahr als Mitglied des Verwaltungsrats der Bonhôte-Immobilier SICAV wiederzuwählen, die mit der ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre im Jahr 2026 endet. 

4.2 Revisionsorgan

Der Verwaltungsrat schlägt vor, KPMG SA, Genf, als Revisionsorgan der Bonhôte-Immobilier SICAV für das Geschäftsjahr 2025–2026 wiederzuwählen. 

  1. Änderung des Anlagereglements der SICAV

Der Verwaltungsrat schlägt vor, die folgenden Änderungen des Anlagereglements zur Kenntnis zu nehmen und zu genehmigen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die FINMA:

5.1 § 1 – Firma und Sitz der Immobiliengesellschaft, der Fondsleitung, der Depotbank und des Vermögensverwalters

Der § 1 wird wie folgt ergänzt:

6. Auf Antrag der Immobiliengesellschaft und der Depotbank und gemäss Art. 78 Abs. 4 KAG hat die FINMA die Immobiliengesellschaft von folgenden Verpflichtungen befreit:

  • der Verpflichtung, die Aktien in bar zu bezahlen;

  • der Verpflichtung, neue Aktien gestaffelt auszugeben und diese im Rahmen von Sacheinlagen vorrangig den Investoren anzubieten.

5.2 § 5 – Aktionärkreis

Der § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

2. Durch die Zeichnung und die Zahlung in bar erwerben die Investoren eine Beteiligung an der Immobiliengesellschaft in Bezug auf das betreffende Teilvermögen und am daraus resultierenden Gewinn des Bilanzvermögens. Anstelle einer Barzahlung kann auf Antrag des Investors und mit Zustimmung der Immobiliengesellschaft eine Sacheinlage gemäss § 17 Ziffer 8 erfolgen.

5.3 § 17 – Ausgabe und Rücknahme von Aktien sowie Handel

Der § 17 wird wie folgt ergänzt:

8. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung zu stellen. Die Immobilien-SICAV ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen zuzulassen.

Die Immobilien-SICAV entscheidet allein über Sacheinlagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Fonds-vermögen belastet werden.

Die Immobilien-SICAV erstellt bei Sacheinlagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft.

Sacheinlagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.

5.4 § 19 – Vergütungen und Nebenkosten, die dem Vermögen des Teilvermögen belastet werden

Der § 19 Abs. 12 (letzter Satz) wird wie folgt ergänzt:

12. […] 

Die SICAV und deren Beauftragte bezahlen keine Rabatte, um die auf den Aktionär entfallenden, dem Teilvermögen belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. und deren Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Rabatte direkt an Anleger auf deren Anfrage hin gewähren, im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus. Die Rabatte dienen dazu, die den betreffenden Anlegern belasteten Gebühren oder Kosten zu reduzieren.

Auf Anfrage des Anlegers teilen die Immobilien-SICAV bzw. ihre Beauftragten kostenlos die entsprechenden Rabattbeträge mit.

  1. Änderung der Statuten der SICAV

    Der Verwaltungsrat schlägt vor, die folgenden Änderungen der Statuten zur Kenntnis zu nehmen und zu genehmigen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die FINMA: 

Der Artikel 2 Abs. 1 wurde wie folgt geändert:

Artikel 2 – Zweck

1 Ausschliesslicher Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung ihres Vermögens bzw. ihrer Teilver-mögen als kollektive Kapitalanlage gemäss KAG und seinen Verordnungen (die "Kollektivanlagen-gesetzgebung") sowie die Äufnung des Anlegeraktienkapitals und die Vertriebstätigkeit für ihre An-legeraktien.

Die Immobiliengesellschaft investiert die Investor-Teilvermögen in die gemäss Art. 59 KAG vorgesehenen Anlagen, insbesondere: 

a. in Immobilien und deren Zubehör;
b. in Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, deren Zweck ausschliesslich der Erwerb und Verkauf oder die Vermietung und Verpachtung ihrer Immobilien ist, sowie in Forderungen gegen solche Gesellschaften, sofern der Immobilienfonds mindestens zwei Drittel ihres Kapitals und ihrer Stimmen hält;
c. in Anteile an anderen Immobilienfonds sowie an börsennotierten Immobilien-Investmentgesellschaften bis zu einem Anteil von 25 % des gesamten Fondsvermögens;
d. in ausländische Immobilienwerte, sofern deren Wert zufriedenstellend bewertet werden kann. 

Die Anlagepolitik und ihre Beschränkungen sowie die Anlagetechniken und -instrumente sind im Anlagereglement detailliert geregelt. 

Das Unternehmer-Teilvermögen der Immobiliengesellschaft investiert hauptsächlich in liquide Wertpapiere (Geldmarktfonds, kurzfristige Obligationen, Bargeld usw.)

Der Artikel 6 Abs. 5 wurde wie folgt geändert:

Artikel 6 – Aktien

5 Die Aktionäre sind nicht berechtigt, die Verurkundung ihrer Aktien in Wertpapierform zu verlangen. Die Aktien werden grundsätzlich nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Sie können in Form von Bucheffekten nach dem Bundesgesetz über Bucheffekten (BEG) vom 3. Oktober 2008 ausgegeben werden. Der Verwaltungsrat kann jedoch beschliessen, die Anlegeraktien in einer auf den Inhaber/Namen lautenden Globalurkunde auf Dauer zu verbriefen, an der den Aktionären Miteigentum im Umfang ihres Aktienbestandes an der Immobilien-SICAV zusteht. Die Aufhebung des Miteigentums bzw. Aufteilung der Globalurkunde ist nur durch eine Statutenänderung möglich.]

Der Artikel 12 Abs. 2 lit. a, zweiter Absatz, wurde wie folgt geändert:

Artikel 12 – Aktionärkreis

Insbesondere sind die Aktien der jeweiligen Teilvermögen bzw. Aktienklassen der SICAV nicht nach dem US Securities Act von 1933 (‘Securities Act’) oder nach dem anwendbaren Recht eines anderen Staates der Vereinigten Staaten registriert. Folglich dürfen die Aktien der SICAV weder direkt noch indirekt (i) in den Vereinigten Staaten von Amerika angeboten oder gezeichnet werden, es sei denn, eine solche Zeichnung ist durch eine Ausnahme von den Registrierungspflichten des Securities Actvon 1933 und nach jeglicher anderer anwendbarer US-Regulierung zulässig, noch (ii) an US-Personen, wie sie im Securities Act definiert sind.

Der Artikel 18 Abs. 1 wurde wie folgt geändert:

Artikel 18 – Zuständigkeiten

1 Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ der SICAV. Sie hat die folgenden unübertragbaren Rechte:

a) Festsetzung und Änderung der Statuten;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
c) Genehmigung des Jahresberichtes;
d) Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes im Rahmen der gemäss Anlagereglement und Art. 31 zulässigen Ausschüt-tungen;
e) die Festsetzung von Zwischenausschüttungen und die Genehmigung des dafür erforderli-chen Zwischenabschlusses;
f) Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
g) für börsennotierte Teilvermögen die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
h) für börsennotierte Teilvermögen die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
i) Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind;
j) die Änderung des Anlagereglements, sofern sie

  • nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist,
  • Rechte der Aktionäre berührt, und
  • nicht ausschliesslich formeller Natur ist.

Der Artikel 19 wurde wie folgt geändert:

Artikel 19 – Einberufung

[…] 

4 Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens:

a) 10 Prozent der Stimmen der Gesellschaft vertreten;

b) sofern nur einzelne Teilvermögen betroffen sind,
i. 10 Prozent der Stimmen des jeweiligen nicht-börsenkotierten Teilvermögens oder 
ii. 5 Prozent der Stimmen des jeweiligen börsenkotierten Teilvermögens vertreten.

5 Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.

Der Artikel 20 wurde wie folgt geändert:

Artikel 20 – Form der Einberufung, Traktandierung

1 Die Einberufung zu einer Generalversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Einladung in den Publikationsorganen der Immobilien-SICAV spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag. In der Einberufung sind bekanntzugeben: (i) das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung, (ii)die Verhandlungsgegenstände, (iii) Anträge des Verwaltungsrates mit kurzer Begründung bei börsen-kotierten Teilvermögen (iv) gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung und (v) gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters der die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Gegenstands verlangt hat. Die Aktionäre können zusätzlich direkt schriftlich informiert werden. 

2 Aktionäre, die zusammen über mindestens 10 Prozent der Stimmen sämtlicher bzw., sofern nur einzelne Teilvermögen betroffen sind, einzelner Teilvermögen verfügen, können die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen, sofern das Traktandierungsgesuch mindestens 45 Tage vor der Generalversammlung schriftlich bei der Immobilien-SICAV eintrifft.

3 Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Be-schlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderuntersuchung und auf Wahl einer Revisionsstelle. Es können keine Entscheidungen über Gegenstände getroffen werden, die nicht auf diese Weise angekündigt wurden. Die Entscheidung zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung ist jedoch ausgenommen. Für die Vorlage von Anträgen im Rahmen der in der Tagesordnung aufgeführten Punkte sowie für Diskussionen ohne Beschlussfassung ist keine vorherige Ankündigung erforderlich. 

4 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wah-ren, und legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfassung not-wendig sind. Er darf die Verhandlungsgegenstände in der Einberufung summarisch darstellen, so-fern er den Aktionären weiterführende Informationen auf anderem Weg zugänglich macht.

5 Mindestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind den Aktionären der Jahres-bericht und die Revisionsberichte zugänglich zu machen. Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zugänglich sind, kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm diese rechtzeitig zugestellt werden.

6 Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zugänglich sind, kann jeder Aktionär während eines Jahres nach der ordentlichen Generalversammlung verlangen, dass ihm der Jahresbericht in der von der Generalversammlung genehmigten Form sowie die Revisionsberichte zugestellt werden. Nach der Generalversammlung kann jeder Aktionär, sofern die Unterlagen nicht elektronisch zugänglich sind, während eines Jahres nach der ordentlichen Generalversammlung verlangen, dass ihm der Jahresbericht in der von der Generalversammlung genehmigten Form sowie die Revisionsberichte zugestellt werden.

Der Artikel 21 wurde wie folgt geändert:

Artikel 21 – Vorsitz, Büro, Protokoll

[…] 

4 Das Protokoll hält fest: (i) das Datum, den Beginn und das Ende sowie die Art und den Ort der Generalversammlung, (ii) die Anzahl, die Art, den Nennwert und die Kategorie der vertretenen Aktien, unter Angabe der Aktien, die vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter, von den Organstimm-rechtsvertretern oder von Depotvertretern vertreten werden, (iii) die Beschlüsse und die Wahlergebnisse, (iv) die in der Generalversammlung gestellten Begehren um Auskunft und die darauf er-teilten Antworten, (v) die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen und (vi) relevante technische Probleme, die bei der Durchführung der Generalversammlung auftreten. Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der Generalversammlung zur Verfügung gestellt wird.

5 Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der Generalversammlung zugänglich gemacht wird.

6 Bei börsenkotierten Teilvermögen, die Beschlüsse und die Wahlergebnisse unter Angabe der genauen Stimmenverhältnisse sind innerhalb von 15 Tagen nach der Generalversammlung auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.

Der Artikel 22 wurde wie folgt geändert:

Artikel 22 – Teilnahmeberechtigung

[…] 

3 Ein stimmberechtigter Aktionär kann sich durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär oder einen Dritten an der Generalversammlung vertreten lassen. Bei börsenkotierten Teilvermögen, die Organstimmrechtsvertretung und die Depotstimmrechtsvertretung sind unzulässig. Die Immobilien-SICAV regelt in der Einladung die Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsvollmacht.

4 Bei börsenkotierten Teilvermögen, die Generalversammlung wählt einen unabhängigen Stimm-rechtsvertreter. Hat die Generalversammlung keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter gewählt, so ernennt der Verwaltungsrat einen solchen für die nächste Generalversammlung.

45 Der Präsident der Generalversammlung entscheidet über die Zulässigkeit einer Vertretung.

Der Artikel 24 wurde wie folgt geändert:

Artikel 24 – Beschlussfassung, Wahlen, Tagungsort, Verwendung elektronische Mittel

1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen stets mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Statuten abweichende Bestimmungen enthalten. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

2 Kommt bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Wahlergebnis zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem das relative Mehr entscheidet.

3 Die Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht der Vorsitzende das geheime Verfahren anordnet oder die Generalversammlung dies so beschliesst.

4 Der Verwaltungsrat bestimmt den Tagungsort der Generalversammlung. Durch die Festlegung des Tagungsortes darf für keinen Aktionär die Ausübung seiner Rechte im Zusammenhang mit der Generalversammlung in unsachlicher Weise erschwert werden. Die Generalversammlung kann an verschiedenen Orten gleichzeitig durchgeführt werden, sofern die Voten der Teilnehmenden unmittelbar in Bild und Ton an sämtliche Tagungsorte übertragen werden. Der Verwaltungsrat kann vor-sehen, dass Aktionäre, die nicht am Ort der Generalversammlung anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können.

5 Die Generalversammlung kann mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden, wenn der Verwaltungsrat in der Einberufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnet. Bei nicht-börsenkotierten Teilvermögen kann der Verwaltungsrat auf eine solche Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichten, sofern alle Aktionäre damit einverstanden sind.

6 Der Verwaltungsrat regelt die Verwendung elektronischer Mittel. Bei Verwendung elektronischer Mittel hat der Verwaltungsrat sicherzustellen, dass die Identität der Teilnehmer feststeht, die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden, jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann und das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann. Treten während der Generalversammlung unter Verwendung von elektronischen Mitteln technische Probleme auf, sodass die Generalversammlung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, so muss sie wiederholt werden. Beschlüsse, welche die Generalversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst hat, bleiben gültig.

Der Artikel 26 Abs. 3 und 4 wurde wie folgt geändert:

Artikel 26 – Oberleitung, Befugnisse

[…] 

3 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

a) die Oberleitung der Immobilien-SICAV und die Erteilung der nötigen Weisungen;
b) die Festlegung der Organisation einschliesslich Erlass des Organisationsreglements;
c) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung;
d) die Ernennung und Abberufung nach Massgabe des Organisationsreglements allfällig mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Mitgliederne) des Verwaltungsrates bzw. Dritter und die Regelung der Zeichnungsberechtigung;
e) die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
f) die Erstellung des Jahresberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
g) die Publikation der Prospekte, Jahres- und Halbjahresberichte;
h) die Meldung an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Falle einer Überschuldung;
i) die Festlegung, Änderung und Umsetzung der Grundsätze der Anlagepolitik sowie die Auf-stellung des Anlagereglementes, soweit diese nicht gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. g der Gene-ralversammlung vorbehalten ist;
j) die Bezeichnung der Depotbank und die Entscheidung über einen etwaigen Wechsel der Depotbank;
k) die Entscheidung über die Delegierung der Verwaltung der SICAV an eine Fondsleitung bzw. die Delegierung der Anlageentscheidungen an eine Fondsleitung oder an einen anerkannten Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie die Delegierung anderer Teilaufgaben an eine Fondsleitung oder an qualifizierte Dritte, vorbehaltlich der Genehmigung durch die FINMA;
l) die Beauftragung, Überwachung und Kontrolle der Beauftragten;
m) das Sicherstellen der Schaffung, Implementierung und Aufrechterhaltung eines wirksamen internen Kontrollsystems (IKS);
n) die Festlegung der Strategie und Geschäftspolitik;
o) die Festlegung der Richtlinien für die Nutzung von Derivaten, Wertpapierverleih und Pensionsgeschäften;
p) die Ernennung und Abberufung der Revisionsgesellschaft gemäss KAG und die Bearbeitung ihrer Berichte;
q) die Entscheidung über den Erwerb und die Veräusserung von Immobilienvermögenswerten, die für die direkte Ausübung der Tätigkeiten der SICAV erforderlich sind;
r) die Ernennung von Schätzungsexperten in Absprache mit der Fondsleitung;
s) die Entscheidung über die Grundsätze der Bewertung von Anlagen;
t) die Schaffung neuer Investor-Teilvermögen und neuer Aktienklassen. 

Der Verwaltungsrat kann folgende Aufgaben auf Grundlage des Organisationsreglements sowie im Rahmen der massgeblichen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung ganz oder teil-weise delegieren:

a) die Ausarbeitung von Prospekten und Basisinformationsblättern oder eines gleichwertigen Dokuments (bzw. wesentliche Anlegerinformationen);
b) die Erstellung des Anlagereglements;
c) die Schaffung neuer Teilvermögen sowie neuer Aktienklassen;
c)d) die Verwaltung (einschliesslich insbesondere Risikomanagement, Compliance, Berechnung des Nettoinventarwerts, Festlegung der Ausgabe- und Rücknahmepreise, Führung der Buchhaltung, Betrieb des IT-Systems sowie alle weiteren administrativen oder logistischen Aufgaben der SICAV bzw. ihrer Teilvermögen, z.B. Steuerabrechnungen oder die Rückerstattung von Quellensteuern);
e) die Anlageentscheidungen;
d)f) die Umsetzung der Entscheidungen der SICAV bezüglich der Ausgabe und Rücknahme von Aktien;
e)g) die rechtliche und steuerliche Beratung;
f)h) der Vertrieb der Investoraktien, einschliesslich des Abschlusses von Vertriebsverträgen;
g)i) die Umsetzung der Entscheidungen bezüglich der Bewertung von Anlagen;
h)j) die Erstellung aller Publikationen wie Prospekte, Basisinformationsblätter oder gleichwertige Dokumente, Jahres- und Halbjahresberichte sowie andere für Investoren bestimmte Publikationen;
i)k) die Erstellung der Rechnungslegung;
j)l) die Einhaltung der Meldepflichten;
k)m) die Umsetzung des internen Kontrollsystems (IKS).

Der Artikel 30 wurde wie folgt geändert:

Artikel 30 – Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Protokoll, Tagungsort, Verwendung elektronischer Mittel, schriftliche Beschlussfassung

[…] 

5 Der Verwaltungsrat kann seine Beschlüsse fassen (i) an einer Sitzung mit Tagungsort, wobei der Verwaltungsrat vorsehen kann, dass Mitglieder, die nicht am Tagungsort anwesend sind, unter Ver-wendung elektronischer Mittel teilnehmen können, (ii) unter Verwendung elektronischer Mittel ohne Tagungsort sowie (iii) auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form, sofern nicht ein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt. Im Fall der Beschlussfassung auf elektronischem Weg ist keine Unterschrift erforderlich; vorbehalten bleibt eine anderslautende, schriftliche Festlegung des Verwaltungsrats.

6 Der Verwaltungsrat regelt die Verwendung elektronischer Mittel. Bei Verwendung elektronischer Mittel hat der Verwaltungsrat sicherzustellen, dass die Identität der Teilnehmer feststeht, deren Vo-ten unmittelbar übertragen werden, jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann und das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann. 

7 Treten unter Verwendung von elektronischen Mitteln technische Probleme auf, sodass die Be-schlussfassung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, so muss sie wiederholt werden. Beschlüsse, welche vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst wurden, bleiben gültig.

5 Die Beschlüsse des Verwaltungsrats können auf dem Zirkularweg, d.h. per Brief, E-Mail oder Fax, gefasst werden, sofern der Antrag an alle Mitglieder des Verwaltungsrats gerichtet wurde und kein Mitglied eine mündliche Diskussion verlangt hat.

  1. Vorschlag eines unabhängigen Vertreters

Der Verwaltungsrat schlägt vor, Me Christian Blandenier, Notar in Cernier, als unabhängigen Vertreter bis zum Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre, die im Jahr 2026 stattfinden wird, zu ernennen. 

  1. Verschiedenes

Im Anschluss an die Versammlung wird ein Apéro serviert.

 

Neuchâtel, den 20. Juni 2025

Bonhôte-Immobilier SICAV
Der Verwaltungsrat

Informationen zur Tagesordnung

Der Jahresabschluss, der Jahresbericht des Verwaltungsrats und der Bericht des Revisionsorgans stehen den Aktionären am Sitz der Bonhôte-Immobilier SICAV, c/o Banque Bonhôte & Cie SA, 2, quai Ostervald, 2001 Neuchâtel, sowie bei der Fondsleitung CACEIS (Switzerland) SA, 35, route de Signy, 1260 Nyon, zur Verfügung. Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm eine Kopie dieser Dokumente zugesandt wird.

Teilnahme und Vertretung

Inhaber von Inhaberaktien des Teilvermögen Investoren-BIM der Bonhôte-Immobilier SICAV können an der ordentlichen Generalversammlung teilnehmen. Zu diesem Zweck lassen sie sich von ihrer Bank eine Bescheinigung über den Aktienbesitz bei einem Bankinstitut und die Sperrung der Aktien bis einschliesslich dem Datum der Generalversammlung am 14. Juli 2025 um 10:00 Uhr ausstellen. Mit der Einsendung dieses Nachweises an CACEIS (Switzerland) SA an die unten angegebene Adresse bis spätestens 2. Juli 2025 erhalten die Aktionäre am Eingang des Versammlungsraums ihre Eintrittskarte und das Abstimmungsmaterial für die Generalversammlung. 

Aktionäre, die die oben genannten Schritte nicht durchgeführt haben, erhalten keinen Zutritt zur Generalversammlung. 

Aktionäre, die sich vertreten lassen möchten, beantragen dies, indem sie die Bescheinigung ihrer Bank gemäss den oben genannten Modalitäten einreichen. Sie erhalten eine Teilnahmekarte sowie ein Formular für Abstimmungsanweisungen und eine Vollmacht zugunsten des unabhängigen Vertreters. Diese ordnungsgemäss ausgefüllten und unterzeichneten Dokumente müssen per Post an den unabhängigen Vertreter gesendet werden: Me Christian Blandenier – 1, impasse du Noyer – Postfach 178 – 2053 Cernier oder per E-Mail an: christian.blandenier@notav.ch, spätestens am 8. Juli 2025. Der unabhängige Vertreter stimmt gemäss den Anweisungen der Aktionäre ab, sofern er bis spätestens 8. Juli 2025 eine Teilnahmekarte, eine Vollmacht sowie Abstimmungsanweisungen erhalten hat.

Dokumente

Der Prospekt mit integriertem Anlagereglement und Statuten (einschliesslich einer Version mit Änderungsverfolgung) kann von den Aktionären 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung am Sitz der Bonhôte-Immobilier SICAV, c/o Banque Bonhôte & Cie SA, 2, quai Ostervald, 2001 Neuchâtel, sowie bei der Fondsleitung der Bonhôte-Immobilier SICAV, CACEIS (Switzerland) SA, an der unten angegebenen Adresse eingesehen werden.

Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm eine Kopie dieses Dokuments per Post zugesandt wird.

Kontaktadresse der Fondsleitung

Caceis (Switzerland) SA
35, route de Signy
1260 Nyon

Für Fragen wenden Sie sich bitte an: LEGAL.CH@caceis.com

Neuchâtel, den 20. Juni 2025

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